KNG-Kongruenz bedeutet die grammatische Übereinstimmung in Kasus (Fall), Numerus (Zahl) und Genus (Geschlecht). Diese Kategorien sind für die Wortarten Substantiv, Artikel, Adjektiv/Partizip, Pronomen und Zahlwort relevant.
Wenn sich Wörter aus diesen Wortarten aufeinander beziehen, wird dies in den meisten Sprachen anhand einer übereinstimmenden Flexionsendung sichtbar – bei dieser Übereinstimmung spricht man von Kongruenz.
Am deutlichsten wird das Prinzip anhand von Beispielen aus der protoromanischen Sprache Latein:
hortus magnus – ein großer Garten
ancora magna – ein großer Anker
oppidum magnum – eine große Stadt
Die Wortendung des ersten Wortes (im lateinischen Beispiel des Substantivs) stimmt mit der des zweiten (des Adjektivs) sichtbar überein, und zwar in Kasus (Nominativ), Numerus (Singular) und Genus (weiblich, männlich, sächlich). Diese Übereinstimmung der Endung ist für Lesende oder Hörende das Signal dafür, dass sich die Wörter aufeinander beziehen.
Setze ich den Garten in den Plural, dann muss sich das auch in der Endung des Adjektivs widerspiegeln:
horti magni – große Gärten
Ändere ich den Fall z. B. vom Nominativ zum Genitiv, muss auch diese Änderung an beiden Wörtern vorgenommen werden, nicht nur an einem – sonst geht der Bezug verloren.
hortorum magnorum – der großen Gärten
Ohne Kongruenz wäre der Inhalt eines Satzes nur schwer verständlich.
Nicht immer ist die Kongruenz so offensichtlich wie in den obigen lateinischen Beispielen. Aber auch im Deutschen sind KNG-Unterschiede sowohl am Substantiv als auch an seinem Bezugswort klar zu erkennen:
das große Haus, des großen Hauses, die großen Häuser, den großen Häusern
Die Änderungen betreffen hier den Artikel, den Wortauslaut (Endung), aber teils auch den Wortinlaut, wenn z. B. aus „Haus“ „Häuser“ wird.
Natürlich denken wir beim Sprechen nicht über die Kongruenz nach, aber wir haben sie verinnerlicht. Wie schnell eine Aussage unverständlich wird, wenn die KNG-Kongruenz fehlt, zeigt das folgende Beispiel:
Des Städten dem Ruhrgebiet und das zahlreicher Einwohnern prägen der Bundeslandes.
Dasselbe lautet mit stimmiger KNG-Kongruenz so:
Die Städte des Ruhrgebiets und deren zahlreiche Einwohner prägen das Bundesland.
KNG-Kongruenz ist also wichtig für die Verständlichkeit einer Aussage.
Häufig sind Fehler der KNG-Kongruenz bei Appositionen, also Substantiven, die sich auf ein vorher genanntes Substantiv beziehen. Die Grundregel lautet, dass hier KNG-Kongruenz hergestellt werden muss.
Peter, der große Bruder von Karin, hat mir sein Auto verkauft.
Die Apposition „der große Bruder [von Karin]“ bezieht sich auf „Peter“ und ist daher KNG-kongruent. Steht „Peter“ im Dativ, dann gilt das auch für die Apposition:
Ich habe Peter, dem großen Bruder von Karin, sein Auto abgekauft.
Ein anderes Beispiel im Genitiv:
Die Grande Armée Napoleons, des französischen Generals und Diktators, überschritt im Juni 1812 die Memel.
Ähnlich wie eine Apposition funktionieren Ergänzungen mit „als“.
Der Verstorbene hatte als Alleineigentümer sein gesamtes Vermögen seiner Enkelin vermacht.
Der Enkelin als einziger Nachfahrin fiel das gesamte Vermögen zu.
Kongruenz im Genitiv wirkt bisweilen ziemlich gestelzt:
Der letzte Wille des Verstorbenen als [des] Alleineigentümers war es, das gesamte Vermögen seiner Enkelin zu vermachen.
Daher sollte man darauf verzichten und den Artikel am besten weglassen:
Der letzte Wille des Verstorbenen als Alleineigentümer war es, …
Ergänzungen mit „wie“ funktionieren ebenso:
Er war für ihn wie ein Sohn. (Nominativ)
Er liebte ihn wie einen Sohn. (Akkusativ)
Er gedachte seiner wie eines Sohnes. (Genitiv)
Er dankte ihm wie einem Sohn. (Dativ)
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die wie- oder als-Ergänzung sich auf mehrere Satzteile beziehen kann und somit Missverständnisse entstehen können:
Peter liebte Paul wie ein Sohn. – Der „Sohn“ ist hier Peter.
Peter liebte Paul wie einen Sohn. – Der „Sohn“ ist Paul.
Bisweilen kann ein einziger Buchstabe den Sinn einer ganzen Aussage verändern:
Fände Art. 58 VO 883/04 auf die Grundrente Anwendung, so ginge er der generellen Aufhebung der Wohnortklausel aus Art. 7 VO 883/04 als besondere[r] Vorschrift vor.
Welcher Artikel ist hier die besondere Vorschrift? Art. 58 oder Art. 7?
CONCISUM
Wissenschaftliches Lektorat
Timo Ruetz M. A.
Am Zwinger 17
91555 Feuchtwangen
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